Ethische Aspekte „geistigen Eigentums“

Dieser Beitrag ist im Themenschwerpunktheft Informationsethik der VÖB-Mitteilungen erschienen

Von Nikolaus Hamann

Einleitung

Als ich vor etwa einem Jahr begann, mich mit Fragen des Urheberrechts (und in weiterer Folge – darüber hinausreichend – mit dem Begriff „geistiges Eigentum“) zu beschäftigen, wusste ich nicht sehr viel mehr als dass es Urheber- und artverwandte Rechte gibt, dass Plagiieren verboten ist und Zitate mit Quellenangaben zu versehen sind. Meine Einstellung zum Urheberrecht war durchaus positiv, war ich doch davon ausgegangen, dass jeder Mensch Rechte über die von ihm geschaffenen Werke haben sollte.

Dieser Text ist das Ergebnis meines Lernprozesses entlang des Studiums von in sechs Ringordnern gesammeltem Material einschließlich einer Reihe von Büchern zum Thema; eines Lernprozesses, der meine Sichtweise des theoretischen Konstrukts „geistiges Eigentum“ immer kritischer werden ließ und dazu geführt hat dass ich glaube, es könnte bessere Konzepte für den Umgang mit Information, Wissen und Kunst geben. Der Text ist daher notwendigerweise subjektiv, angreifbar und seinerseits der Kritik bedürftig (was ein Ansatz sein könnte für eine weitergehende Diskussion des Themas in den nächsten Heften der Mitteilungen der VÖB). Er unterliegt nicht den strengen Regeln wissenschaftlicher Betrachtung, was ich als Nicht-Wissenschafter von meiner Arbeit ohnehin nicht behaupten dürfte, und wird durchaus polemische Passagen aufweisen.

„Heiß umfehdet, wild umstritten …“

In den verschiedenen Stellungnahmen zum Thema, seien es Bücher, Artikel, Blogeinträge etc., werden eine ganze Reihe von Begriffen verwendet. Der wahrscheinlich umfassendste und neutralste ist „Immaterialgüter“. Das Wortpaar „geistiges Eigentum“ impliziert bereits, dass der Umgang mit kreativen Leistungen genau so geregelt werden könne wie der mit materiellen Gütern. Deutlicher beschreibt der alternativ, aber bereits eine kritische Richtung vorwegnehmende Begriff „geistiges Monopol“, was in Wirklichkeit gemeint ist. Dem deutschsprachigen Wortpaar „geistiges Eigentum“ entspricht die englische Phrase „intellectual property“ noch ziemlich genau, wohingegen der Begriff „Copyright“ dem bei uns üblichen „Urheberrecht“ nicht völlig ident ist, da das anglo-amerikanische Recht sich in Teilbereichen anders entwickelt hat als das kontinental-europäische. Beide zuletzt genannten Begriffe blenden jedoch aus, dass alle Überlegungen in diesem Bereich nicht nur jeweils einen Interessenten betreffen (den/die UrheberIn bzw. die Person, die das Recht hat Kopien herzustellen), sondern deren drei (oder sogar vier): UrheberInnen – VerwerterInnen – NutzerInnen (und eventuell die Produzenten der technischen Infrastruktur).

Dass es sich bei den Diskussionen um „geistiges Eigentum“ durchaus um eine Auseinandersetzung mit harten Bandagen in allen (erlaubten und auch nicht statthaften) Kampfarten und mit teils unehrenhaften, unmoralischen Argumenten handelt, zeigt u.a. eine in den USA durchgeführte Studie, mit der bewiesen werden soll, dass bereits sechsjährige Kinder für den Altersgenossen Partei ergreifen, der ein (fiktives) Lied erfunden hat, und nicht für jenes Kind, das nur behauptet dies getan zu haben.1 Dabei handelt es sich bei diesem Szenario eindeutig um den Tatbestand des Plagiats, und nicht einmal die vehementesten Gegner des „geistigen Eigentums“ haben jemals das Plagiieren als ehrenhafte Vorgangsweise erachtet. Dass unerwünschtes Vervielfältigen als Diebstahl oder sogar als Raub bezeichnet wird, was es de facto nicht ist, da ja niemandem etwas weggenommen wird, schon gar nicht mit Gewalt, spricht auch nicht gerade für feine Umgangsformen.

Bevor ich tiefer in die Materie eintauchen werde, möchte ich allerdings vier Beispiele schildern für absurde Ergebnisse einer rigiden Auslegung des Konzepts „geistiges Eigentum“:

    • Im Jahr 1946 erhielt Groucho Marx von der Rechtsabteilung des Filmkonzerns Warner Brothers Studios einen Brief mit der Androhung rechtlicher Schritte, falls der Titel des neuesten Projekts der Marx Brothers, ein geplanter Film mit dem Titel „A Night in Casablanca“ nicht geändert würde, denn er könnte mit Rechten der Warner Studios am Film „Casablanca“ kollidieren. Darüber entspann sich ein längerer Briefwechsel, in dem es vor allem darum ging, ob Namen von Orten oder Namensteile wie „Brothers“ überhaupt rechtlich geschützt werden können. Da Groucho Marx letztendlich glaubhaft versichern konnte, sein blondgelockter Bruder Harpo würde vom Filmpublikum wohl keineswegs mit Ingrid Bergman verwechselt werden, verlief die Sache schließlich im Sande2 .

Bergman/Marx

© Yank, the Army Weekly              © No copyright found / Wikimedia Commons

  • 1998 stellte der US-amerikanische Künstler und Autor Kembrew McLeod an das Patent and Trademark Office den Antrag, die Wortfolge „Freedom of Expression®“ für sich geschützt zu bekommen, was anstandslos bewilligt wurde. Seither müsste eigentlich jeder bei McLeod anfragen, ob die Verwendung dieser Worte genehm sei3 .
  • 2011 ließ Christin Römer, Inhaberin des Cafés Apfelkind in Bonn, dieses Logo
    Logo apfelkind
    © Christin Römer

    beim Deutschen Markenamt eintragen. Dadurch wurde der US-Computerkonzern Apple auf sie aufmerksam. Römer bekam Post, sinngemäß ließ ihr Apple darin ausrichten: Nein, so geht das nicht, das Apfel-Logo gehört uns. Von "hochgradiger" Verwechselbarkeit und der Furcht, dass "Unterscheidungskraft und Wertschätzung" der Marke Apple durch Apfelkind leiden könnten, war im Schreiben der Anwälte die Rede. Schließlich konnte nach einem Besuch des Apple-Anwalts im Café der Markenstreit doch gütlich beigelegt werden4 . (Aus Selbstschutz habe ich das Apple-Logo bewusst nicht zur Illustration daneben gestellt; ich bin mir aber sicher, dass alle den angebissenen Apfel deutlich vor Augen haben.)
  • Ebenso absurd, aber schon deutlich mehr den ökonomischen Kern der geistigen Monopolrechte illustrierend, ist das letzte Beispiel: Ivan the Cat, ein Zeichentrickfilme herstellender Amateur, wollte 1985 einen seiner Streifen mit einer 1927 entstandenen Aufnahme des Jazz-Kornettisten Bix Beiderbecke († 1931) unterlegen. Obwohl sowohl die Aufnahme als auch der Tod des Komponisten weit mehr als 50 Jahre zurück lagen, verlangten die Rechteinhaber eine Abgeltung von bis zu 30.000 Dollar5 und verhinderten damit die Realisierung eines in den Augen des Künstlers rundum gelungenen Werks.

 

„Everything is a Remix“6

Säßen Sie als leibhaftiges Publikum vor mir, würde ich Ihnen jetzt vielleicht – passend zu obigem Exempel – Musik vorspielen, zum Beispiel den durch den Film „Der Clou“ berühmt gewordenen Ragtime „The Entertainer“ von Scott Joplin, zuerst einmal in der in medialer Form einer Klavierwalze erhaltenen Urfassung, dann die von Marvin Hamlish für den Film bearbeitete Version, und zuletzt eine von Itzhak Perlman und André Previn gestaltete Fassung. Ich könnte aber auch eine der zahllosen Variationen von Ludwig van Beethoven über Themen anderer Komponisten heranziehen, um das die Zwischenüberschrift bildende Statement mit Fakten zu unterlegen. Besonders reizvoll wäre jedoch die von der Popgruppe „Blood, Sweat and Tears“ aufgenommene Bearbeitung von zwei der drei Gymnopédies von Erik Satie.

Den gleichen Zweck erfüllten wohl Betrachtungen darüber, wie oft und in wie vielfältiger Weise zum Beispiel der Medea-Stoff oder das Schicksal von Maria Stuart in den verschiedensten Kunstsparten behandelt wurde, um zu erkennen, dass Kunst – und noch viel mehr die Wissenschaft – immer auf den Werken und Erkenntnissen anderer aufbaut, dass es also dasnur aus sich selbst heraus geschaffene Produkt kreativer Arbeit nicht geben kann. Wir sind alle Zwerge auf den Schultern von Giganten7 , selbst ein so genialer Komponist wie Wolfgang Amadeus Mozart hätte seine Melodien nicht erschaffen können ohne an Kompositionen seines Vaters Leopold oder Fugen von Johann Sebastian Bach geschult worden zu sein.

Ja, in früheren Zeiten galt es sogar als unanständig, keine externe Anregung für das eigene Werk angeben zu können. So schreibt Wolfgang Goetz in seiner Geschichte der Literatur, dass Wolfram von Eschenbach für seine Parzival-Dichtung „eine Quelle ganz unbekannter Art erfindet, einen gewissen Kyot (Guyot), um nur ja der Sitte damaliger Dichter zu genügen, die, im Gegensatz zum heutigen Brauch, es gar nicht fein fanden, wenn sie ihren Stoff nicht als von woandersher bezogen vorweisen konnten.“ 8

Ethik

Ethik ist das (philosophische) Nachdenken über moralisches Handeln, sie sucht auf zwei Fragen Antworten zu finden: „Woher stammen ethische Wertmaßstäbe?“ und „Wie sollen wir uns verhalten?“. Von beiden „weiß man nur das eine sicher, dass sie sich nie zeitlos und eindeutig beantworten lassen“9

Ethik-Definitionen gibt es wie Sand am Meer – jedes Lexikon, jedes Wörterbuch der Philosophie hat eine eigene. Wie allerdings Ethik in die Welt kommt, lässt sich im Wesentlichen auf drei Arten zurückführen:

  1. Moralische Prinzipien, die von Gott geoffenbart wurden (→ 10 Gebote, Koran …)
  2. Moralische Prinzipien, die einem ewig geltenden Naturrecht entspringen (→ John Locke)
  3. Moralische Prinzipien, die sich im Zusammenleben der Menschen entwickeln, weil sie sinnvoll und nützlich sind; diese Prinzipien sind nicht unveränderbar, sondern dem jeweiligen Entwicklungsstand bzw. der Gesellschaftsordnung angepasst und müssen immer wieder neu verhandelt werden (→ Allgemeine Erklärung der Menschenrechte)

Meine Überlegungen fußen auf der dritten Variante. Aus der Notwendigkeit, Ethik den jeweils gegebenen gesellschaftlichen, technischen, ökonomischen und ökologischen Verhältnissen anzupassen, lässt sich ableiten, bisher gültige und – zumindest leidlich – funktionierende Regelungen wie zum Beispiel den Umgang mit Immaterialgüterrechten unter den Bedingungen der digitalen Revolution neu zu überdenken und den neuen Verhältnissen adäquate Regelungen auszuhandeln. Derartige Überlegungen sind wesentlicher Teil der neuen ethischen Disziplinen wie Informationsethik und Wissensökologie.

Nach Lawrence Lessig bestimmen Recht, Technik, Markt und Ethik die Regulierungsformen für alle Ressourcen, die von Menschen gestaltet und genutzt werden, wobei der Ethik die grundlegendste und durchsetzungsstärkste Macht zufällt. Kein Recht, kein Markt, keine Technik kann sich auf Dauer im Widerspruch zum dominierenden moralischen Bewusstsein behaupten.

Die bei uns geführten Diskussionen zum „geistigen Eigentum“ und seiner ethischen Begründung lassen meines Erachtens viel zu sehr außer Betracht, dass verschiedene Völker und Kulturen ganz unterschiedliche Traditionen entwickelt haben. Der „Westen“ maßt sich hier (weiterhin) eine „kulturelle Hegemonie“ (Gramsci) an – ein spätes Erbe von Kolonialismus und Imperialismus – die in Zeiten „einer Welt“10 nicht mehr statthaft sein dürfte. Davon wird im Abschnitt „Geistiges Eigentum“ noch zu sprechen sein.

Der deutsche Theologe Hans Küng hat deshalb ein „Projekt Weltethos“ initiiert und versucht, ein knappes Regelwerk aus den Grundanforderungen zusammenzustellen, welche möglicherweise von allen akzeptiert werden könnten. Auf einer Konferenz in Chicago im Herbst 1993 einigten sich TeilnehmerInnen aus 125 Religionen und religiösen Traditionen auf vier Leitsätze:

  • Verpflichtung auf eine Kultur der Gewaltlosigkeit und der Ehrfurcht vor allem Leben,
  • Verpflichtung auf eine Kultur der Solidarität und eine gerechte Wirtschaftsordnung,
  • Verpflichtung auf eine Kultur der Toleranz und ein Leben in Wahrhaftigkeit,
  • Verpflichtung auf eine Kultur der Gleichberechtigung und die Partnerschaft von Mann und Frau.11

Aber auch an diesem Entwurf einer Weltethik wurde bemängelt, dass er zu sehr westliche Denkweisen widerspiegle. Was z.B. eine „gerechte Wirtschaftsordnung“ sein könnte, hängt wohl eher vom materiellen Sein ab als von auch noch so gut gemeintem religiösem Bewusstsein. Und zum materiellen Sein gehört ganz grundlegend die Frage nach dem Eigentum.

Exkurs: Eigentum

Eines der großen Themen aller ethischen Überlegungen ist die Definition von Eigentum und die moralische Begründung von Eigentumsrechten. Eigentum ist „das unmittelbare, vollständige und ausschließliche Herrschaftsrecht über eine Sache …Der Eigentümer kann im Rahmen der Rechtsordnung mit seiner Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung auf die Sache ausschließen.“12 In Bezug auf Information und Wissen muss die Frage gestellt werden, ob es gesellschaftlich vernünftig und ethisch begründbar ist, hier Exklusionen vorzunehmen.

Im Rahmen dieses Artikels ist nicht Raum genug, die geschichtliche Entwicklung des Begriffs Eigentum sowie der daraus abgeleiteten Rechte und Pflichten nachzuzeichnen. Wichtig ist mir allerdings festzustellen, dass sich Eigentum – abgesehen vom Besitz an persönlichen Habseligkeiten – erst entwickeln konnte, als die ökonomische Entwicklung das Erwirtschaften von mehr Arbeitsergebnissen erlaubte als für die unmittelbare Reproduktion des Menschen nötig waren. Dieses Eigentum war vorerst (und ist in manchen indigenen Gesellschaften noch immer) Eigentum der Gruppe, erst im Zuge der „neolithischen Revolution“13 und der damit verbundenen zunehmenden Knappheit an Grund und Boden kam es allmählich zu individueller Aneignung von Produktionsmitteln und damit einhergehend zu gesellschaftlicher Segregation.

Ganz im Gegensatz zu unseren heutigen ethischen Vorstellungen konnte sich Eigentum im Lauf der Jahrtausende durchaus auch auf Menschen (Sklaven, Frauen, Kinder) erstrecken. Immer aber – bis zur industriellen Revolution und der damit parallel verlaufenden philosophischen Bewegung der Aufklärung – bezog sich dieses Eigentum auf materielle Güter.

Erst mit der Entstehung des Kapitalismus, als alles inklusive der Arbeitskraft zur Ware wurde, entstand der Bedarf, auch die Ergebnisse geistiger Arbeit auf dem ab nun alle Lebensbereiche umfassenden Markt veräußern zu können. Ab diesem Zeitpunkt wurde es notwendig, rechtliche Regelungen für den Umgang mit den Produkten kreativen Denkens zu entwickeln. Dies wurde zuerst mittels Erteilung von Privilegien für einen beschränkten Zeitraum bewerkstelligt, später über Patente, Urheberrechte etc. Alle diese Rechte waren aber immer zeitlich begrenzt und mit der Pflicht der öffentlichen Zurverfügungstellung verknüpft. Im Fall des Urheberrechts waren weiters Schranken eingezogen, die es Lehranstalten und Bibliotheken erlaubten, rechtsgültig erworbene Werke ohne Einwilligung der UrheberInnen zu verwenden bzw. zu verleihen. Im digitalen Bereich ist die Wirksamkeit dieser Regeln nicht mehr gegeben, weswegen die in den letzten Jahren so heftig geführte Diskussion über „geistiges Eigentum“ erst entstanden ist.

Informationsethik

Informationsethik ist eine philosophische Disziplin, die sich mit dem moralischen Umgang mit Informationen und Wissen auseinandersetzt. Sie beschäftigt sich unter anderem mit den Fragen, ob und in welcher Form Eigentumsrechte an Informationen geltend gemacht werden können, dem freien Zugang zu Informationen (Informationsfreiheit) und der Überwindung einer digitalen Kluft zwischen Personen mit und ohne Zugang zu Informationen, der informationellen Selbstbestimmung und der Wahrung der Privatsphäre angesichts wachsender Möglichkeiten der Überwachung (Datenschutz) und der Beschränkungen der Verbreitung von Informationen (Jugendschutz, Zensur).14 Pioniere der Informationsethik bzw. der Informationsökologie sind Rafael Capurro und Rainer Kuhlen, der den Begriff der Nachhaltigkeit für die Informationswissenschaft adaptiert hat.

Die „Charta der Bürgerrechte für eine nachhaltige Wissensgesellschaft“ hat für den UN-Weltgipfel zur Informationsgesellschaft (WSIS) in Genf (2003) und Tunis (2005) ein Diskussionsangebot erstellt:

„Die Charta setzt einen Akzent gegen die zunehmende Privatisierung und Kommerzialisierung von Wissen und Information. Denn eine Gesellschaft, in der der Schutz von geistigem Eigentum das Wissen zunehmend zum knappen Gut macht, ist nicht nachhaltig.

  • Nachhaltig ist die Wissensgesellschaft, wenn in ihr erstrittene Menschen- und Bürgerrechte für die Zukunft elektronisch bestimmter Umwelten bewahrt und gefördert werden.
  • Nachhaltig ist die Wissensgesellschaft, wenn der Zugang zum Wissen freizügig und inklusiv ist, und kooperative Formen der Wissensproduktion als Grundlage für die Entfaltung von Innovation und Kreativität gefördert werden.
  • Nachhaltig ist die Wissensgesellschaft, wenn in ihr gesichertes Wissen die Grundlage für wirksame Maßnahmen für die Bewahrung unserer natürlichen Umwelt bildet. Denn diese ist gerade auch durch den steigenden Ressourcenverbrauch bedroht, der von der massenhaften Verbreitung von Informationstechnologien ausgeht.
  • Nachhaltig ist die Wissensgesellschaft, wenn der Zugriff auf Wissen und Information allen Menschen weltweit die Chance eröffnet, sich in ihrem privaten, beruflichen und öffentlichen Leben selbstbestimmt zu entwickeln, und wenn er zukünftigen Generationen den Zugang zu dem in medialer Vielfalt dargestellten Wissen der Vergangenheit bewahrt.
  • Nachhaltig ist die Wissensgesellschaft dann, wenn die Entwicklungsmöglichkeiten des Nordens nicht weiter zu Lasten des Südens und die Entwicklungsmöglichkeiten von Männern nicht weiter zu Lasten von Frauen gehen.“15

„Die ethischen Werte, die es nach dieser Charta zu bewahren und zu fördern gilt, lauten in Kurzform:

  1. Wissen ist Erbe und Besitz der Menschheit und damit frei
  2. Der Zugriff auf Wissen muss frei sein
  3. Die Verringerung der digitalen Spaltung muss als Politikziel hoher Priorität anerkannt werden
  4. Alle Menschen haben das Recht auf Zugang zu den Dokumenten öffentlicher und öffentlich kontrollierter Stellen
  5. Die ArbeitnehmerInnenrechte müssen auch in der elektronisch vernetzten Arbeitswelt gewährleistet und weiterentwickelt werden
  6. Kulturelle Vielfalt ist Bedingung für individuelle und nachhaltige gesellschaftliche Entwicklung
  7. Mediale Vielfalt und das Angebot von Information aus unabhängigen Quellen sind unerlässlich für den Erhalt einer aufgeklärten Öffentlichkeit
  8. Offene technische Standards und offene Formen der technischen Produktion garantieren die freie Entwicklung der Infrastrukturen und somit eine selbstbestimmte und freie Kommunikation
  9. Das Recht auf Achtung der Privatheit ist ein Menschenrecht und ist unabdingbar für die freie und selbstbestimmte Entfaltung von Menschen in der Wissensgesellschaft.“16

„Geistiges Eigentum“

Sich die Umwelt künstlerisch und wissenschaftlich aneignen (und nicht nur nutzen) zu wollen und zu können ist eines der wesentlichsten Unterscheidungsmerkmale zwischen Tier und Mensch. Jede/r ist grundsätzlich dazu in der Lage, manche sind besonders begabt. Daher gab es immer schon eine persönliche Beziehung zwischen dem Individuum und dem von ihm geschaffenen Werk. Unterschiedlich geregelt waren im Verlauf der Geschichte nur die Aneignungs- und Nutzungsmöglichkeiten dieser Werke.

Das Erwirtschaften von Überschuss erlaubte die Freistellung einzelner Mitglieder der Gruppe/Gesellschaft von der unmittelbaren Produktion. So konnten „hauptberufliche“ SchamanInnen, Medizinfrauen und -männer sowie KünstlerInnen – die Urformen der geistig Arbeitenden – sich auf diese Bereiche konzentrieren. Bedingung war aber immer, dass diese Personen nützliche Leistungen für die Gruppe erbrachten und dafür von der Gruppe aus dem Mehrprodukt (mit)erhalten wurden. Dieses System – erweitert allerdings durch die enorm verfeinerte Arbeitsteiligkeit unserer modernen Ökonomien – gilt auch heute noch; wir „leisten“ uns medizinisches Personal, PriesterInnen, KünstlerInnen, BeamtInnen, MinisterInnen, BibliothekarInnen und viele mehr.

War es in den Urgesellschaften noch die ganze Gruppe, die zum Beispiel die Höhlenmalereien nutzten, um mittels ritueller Handlungen das Jagdglück zu beschwören (solches wird zumindest angenommen), so entwickelten sich in den stärker hierarchisierten Gesellschaften die Zugriffsmöglichkeiten auf die Ergebnisse geistiger Arbeit kreativer Menschen parallel zu den jeweiligen Machtverhältnissen, sowohl im Bereich der Kunst als auch der Wissenschaft. Dazu möchte ich zwei Beispiele anführen.

Porzellan wurde seit Anfang des 13. Jahrhunderts zu horrenden Preisen aus China importiert. Nachdem der Alchemist Johann Friedrich Böttger, der auf Grund seiner Behauptung Gold herstellen zu können von Kurfürst Friedrich August I. in der Dresdner Jungfernbastei eingesperrt worden war, um dortselbst sein Versprechen umzusetzen, erstmals in Europa Rezeptur und Brenntechnik für Porzellan entwickelt hatte, erteilte August der Starke am 6. Juni 1710 das Patent und verfügte die Gründung der ersten europäischen Porzellanmanufaktur auf der Albrechtsburg, Die Arbeiter wurden auf der Burg in strenger Isolation gehalten. Doch als der Arkanist Samuel Stöltzel aus der Albrechtsburg fliehen, sich nach Wien durchschlagen konnte und dem Kaiser das Produktionsgeheimnis verriet, war das bisherige Monopol gebrochen.17

Musik zu hören und selbst zu musizieren ist ein menschliches Grundbedürfnis und begleitet uns seit der frühesten Geschichte. Während die echte Volksmusik immer im Eigentum des Volkes blieb (und erst durch die volkstümliche Musik zu einem Geschäft wurde), war die – erst seit Kurzem so genannte – E-Musik ebenfalls den Mechanismen gesellschaftlicher Machtausübung unterworfen. Wer kennt nicht die Erzählung vom Fußtritt, mit dem Wolfgang Amadeus Mozart aus den Diensten des Fürsterzbischofs von Salzburg befördert wurde18 . Bis dahin (und für viele noch darüber hinaus) waren Musiker genau solche Hofbedienstete wie KöchInnen, KammerdienerInnen oder Kutscher. Sie komponierten im Auftrag des Fürsten (oft wie im Akkord), dieser eignete sich die Werke an, und nur in Einzelfällen durften Stücke – wie zum Beispiel Joseph Haydns Londoner Symphonien – eigenständig an einen Musikverlag verkauft werden. 19

Wissen wird oft als das „virtuelle Öl des 21. Jahrhunderts“20 bezeichnet. Doch diesmal befindet sich der Rohstoff nicht in den Händen einiger wenig entwickelter Länder, sondern dort, wo der Reichtum ohnehin schon zu Hause ist, nämlich in den Ländern Europas und Nordamerikas. Und die reichen Länder bleiben unter sich: „Industrial countries hold 97% of patents worldwide, and more than 80% of patents in developing countries”21 , stellt die World Trade Organization selbst fest. Die deutsche Bundeszentrale für politische Bildung zitiert dazu einen Bericht der UNESCO: „Der Handel mit Kulturgütern [die ja nur einen Teil des „geistigen Eigentums“ ausmachen] findet fast nur zwischen reichen Industrienationen statt.“22

Darüber hinaus gibt es aber auch noch das Faktum Bio-Piraterie. Es handelt sich dabei um „die kommerzielle Weiterentwicklung natürlich vorkommender biologischer Materialien, wie zum Beispiel pflanzliche Substanzen oder genetische Zelllinien, durch ein technologisch fortgeschrittenes Land oder eine Organisation ohne eine faire Entschädigung der Länder bzw. Völker, auf deren Territorium diese Materialien ursprünglich entdeckt wurden“ (American Heritage Dictionary).23 Traditionelles Wissen indigener Völker z.B. über Heilpflanzen wird von Bio-Prospektoren an pharmazeutische Betriebe verkauft, diese erzeugen daraus ein Medikament und lassen es patentieren, ohne die indigene Bevölkerung – die das Eigentum an Wissen nicht kennt – finanziell zu entschädigen.

Im Unterschied zum wirklichen Öl verbraucht sich Wissen nicht, wenn viele es nutzen, und die Vielen, die es benötigen, können auch nur künstlich, nämlich durch rigide Zugriffsbeschränkungen (wie sie die Regelungen des „geistigen Eigentums“ darstellen) vom Zugang zum Wissen der Welt ausgesperrt werden. Hier stellt sich die Frage nach der moralischen Rechtfertigung ganz banal: Ist der Ausschluss vom Wissen für Länder, die die hohen Lizenzgebühren immer weniger zahlen können, gerecht, wenn pro Tag 21.000 Kinder unter fünf Jahren sterben (33% davon an Hunger)24 , wenn im Jahr 1,7 Millionen Aidskranke ihr Leben verlieren25 , weil die Medikamente unerschwinglich sind, wenn die Infektion mit an und für sich leicht heilbarer Tuberkulose aus dem selben Grund massenhaft zum Todesurteil wird.26 Oder, anders gefragt: Welche ethischen Begründungen gibt es überhaupt für die Beschränkung des Zugangs zu Wissen? Schon der Heilige Augustinus meinte: „Wenn eine Sache nicht gemindert wird, da man sie mit anderen teilt, ist ihr Besitz unrecht, solange man sie nur allein besitzt und nicht mit anderen teilt.“27

Exkurs: Begründung des „geistigen Eigentums“

„Die Institution des geistigen Eigentums regelt seit gut zweihundert Jahren in modernen säkularisierten, marktwirtschaftlichen und liberalen Gesellschaften die Beziehungen zwischen Individuen, Gruppen und kulturellen Artefakten. Geistiges Eigentum verweist auf starke und exklusive Handlungsrechte, welche die Autonomie des Individuums und die Ordnung des Wissens und der Gesellschaft begründen.“28

Das Recht auf Eigentum wird im Wesentlichen mit zwei Argumentationslinien begründet, einmal als normative Rechtfertigung in der Tradition der Eigentumstheorie von John Locke(1632-1704), der als naturgegeben festlegt, dass es jedermanns Recht sei, über die Früchte seiner Arbeit als Eigentum zu verfügen. Zweite Linie ist die ökonomische Rechtfertigung, die Eigentum als Grundlage für Wachstum und Wohlstand definiert. Beide Argumentationslinien sollen sowohl für materielle als auch für immaterielle Güter gelten, woran aber teilweise heftige Kritik geübt wird – auch von Menschen, die durchaus auf dem Boden unseres marktwirtschaftlichen Gesellschaftssystems stehen.

Kritiker der naturrechtlichen Argumente meinen z.B., dass sich „sowohl die Entstehung einer geistigen Schöpfung oder Erfindung an sich, als auch das Schaffen der Voraussetzungen dafür, dass aus ihr ein wirtschaftlicher Wert geschöpft werden kann … vor allem sozialen Prozessen [verdankt] und … daher nur in sehr begrenztem Umfang dem sogenannten ‚Schöpfer’ oder ‚Erfinder’ zugerechnet werden [kann].“29

Eisslers (und nicht nur dessen) Kritik an der ökonomischen Argumentation ist viel zu umfangreich, um hier genau ausgeführt zu werden, doch er gelangt zu folgendem Fazit:

„Insgesamt konnten hier eine ganze Reihe von Gründen angeführt werden, die darauf hinweisen, dass Institutionen zum Schutz so genannten „geistigen Eigentums“

• das Wirtschaftswachstum insgesamt eher hemmen und daher nur ein suboptimales Wohlstandsniveau ermöglichen, da durch den Schutz von so genanntem „geistigen Eigentum“ nur eine suboptimale Allokation von Wissen zur Steigerung von Effektivität und Effizienz im Umgang mit knappen Gütern möglich ist;

• zur Reproduktion oder gar Verstärkung sozialer Ungleichheit beitragen;

• aufgrund der technischen Voraussetzungen, die zu ihrer Durchsetzung notwendig sind, antiliberale- bzw. totalitäre Entwicklungen begünstigen.“30

Beide Argumentationslinien der Verteidiger „geistigen Eigentums“ leisten ihren Beitrag zum Bild des kreativen Menschen, der durch geistige Arbeit Werte schafft, die ihm – parallel zum Bäcker, der vom Verkauf seiner Semmeln lebt – ein Einkommen sichern sollen. Abgesehen davon, dass die allein im Elfenbeinturm arbeitenden Kreativen in der Wissenschaft schon lange nicht mehr die Realität abbilden und auch in der Kunst zunehmend von Kollektiven abgelöst werden, zeigen auch alle Untersuchungen zur sozialen Lage, dass dieses Bild nur für eine kleine Minderheit der Kreativen gilt (und gegolten hat). Doch dazu komme ich später.

Alle Regelungen zum Schutz „geistigen Eigentums“ haben sich seit der ersten Regulierung – dem Statute of Anne in England 1710 – ständig erweitert, „sowohl was die Menge der schutzfähigen Gegenstände angeht als auch die inhaltliche Ausgestaltung der geschützten Rechte, die territoriale Reichweite und nicht zuletzt die zeitliche Dimension der Schutzfristen.“31

Ausdehnung der Fristen für das Copyright

USA: Ausdehnung der Fristen für das Copyright32

Durch die zunehmende Verfügbarkeit von Information, Wissen und Kunst auch (oder ausschließlich) in digitaler Form haben sich für den Umgang mit Ergebnissen geistiger Arbeit neue Bedingungen entwickelt. Auf der einen Seite wird die Herstellung von Kopien ohne jeglichen Qualitätsverlust immer einfacher und billiger, auf der anderen Seite beklagen Kreative und – vor allem – Verwertungsorganisationen wie Verlage, Musiklabels und Filmstudios große Verluste durch in ihren Augen illegale „Raub“kopien. Daher fordern sie vehement und mit all ihrem ökonomischen Gewicht weitere Verschärfungen beim Umgang mit „geistigem Eigentum“ und versuchen darüber hinaus auch technische Maßnahmen (Digital Rights Management / DRM)33 einzusetzen, um die unkontrollierte Verbreitung digitaler Inhalte zu unterbinden.

Aus Letzterem ergeben sich aber wieder ethische Fragestellungen, denn die konsequente Umsetzung von DRM hat weitreichende Auswirkungen auf Fragen des Datenschutzes bis hin zu den Menschenrechten. Die AG Wissensallmende der Gruppe ATTAC hat insgesamt neun Bereiche aufgelistet, wo DRM-Maßnahmen stark beeinträchtigend wirken:

  1. Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbsbestimmung
  2. Einschränkung des Rechts auf Meinungsvielfalt
  3. Beeinträchtigung von Wissenschaft und Forschung
  4. Gefährdung der langfristigen Archivierung
  5. Verknappung und Verteuerung von Informationen
  6. Verteuerung neuer Werke
  7. Nivellierung der kulturellen Landschaft
  8. Das Ende von Linux
  9. Zunahme von Kriminalität und Polizeistaat34

Insgesamt lässt sich aus der Entwicklung der Schutzrechte für „geistiges Eigentum“ ablesen, dass es eine stetige Tendenz hin zu den Rechten von UrheberInnen und Verwertungsorganisationen gibt, wohingegen die Rechte der NutzerInnen und insgesamt der Öffentlichkeit immer weniger Beachtung finden. Das ursprünglich als gerechter Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen von UrheberInnen, Verwertern, NutzerInnen und Öffentlichkeit angelegte Kräfteparallelogramm ist aus dem Gleichgewicht geraten. Gerechtigkeit ist aber eines der Grundthemen der Ethik, genauso wie die Ermöglichung eines „guten Lebens“35 für alle, was hier sowohl philosophisch als auch sozial-ökonomisch gemeint ist.

Soziale Lage kreativ Arbeitender

Über die soziale und ökonomische Situation von Wissenschafterinnen ist wenig Material zu finden, doch wenn man von den Universitäten als den wichtigsten Arbeitgebern für wissenschaftliches Personal immer wieder hört, dass vor allem prekäre Arbeitsverhältnisse für den Nachwuchs die Regel sind, wird die Lage für den universitären Mittelbau so rosig nicht sein. Für Deutschland beschreibt der frühere Vorsitzende der Deutschen Forschungsgemeinschaft Wolfgang Frühwald die Situation so: „Inzwischen ist deutlich geworden, daß die prekäre Phase für den wissenschaftlichen Nachwuchs, gerade für den hoch qualifizierten Nachwuchs, nicht die Phase nach dem Studium oder die Phase des Auslandsaufenthaltes ist, sondern generell und wiederum weltweit, in allen Ländern mit entschiedener Nachwuchsförderung, die ‚post-doc-Phase’. Man könnte geradezu von einer ‚Nachwuchsfalle’ sprechen, die in vielen Ländern sichtbar aufgestellt ist, weil eine für Doktorandinnen und Doktoranden weit geöffnete und mit Speck aller Art (in Deutschland: vom Promotionsstipendium, der Sommerschule bis zum Graduiertenkolleg) reich bestückte Eingangspforte in einen rappelvollen Raum führt, aus dem es viel zu wenige, dicht umlagerte Ausgänge gibt.“36 Und die SPD-Fraktion der Hamburger Bürgerschaft schreibt in einem Antrag: „83 Prozent der bundesweit rund 150 000 hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind befristet beschäftigt. Gut die Hälfte der Arbeitsverträge hat eine Laufzeit von weniger als einem Jahr.“37 Die Österreichische Gesellschaft für Soziologie veranstaltete am 26.04.2013 eine Veranstaltung zur „Krise des wissenschaftlichen Nachwuchses“, in deren Abstract es heißt: „Die ‚Krise des Wohlfahrtsstaates’ in Form von Kostendruck und mangelnder Wettbewerbsfähigkeit ist auch in der Wissenschaft angekommen. … Davon ist insbesondere der sogenannte wissenschaftliche Mittelbau betroffen: unter Bedingungen zunehmend atypischer und unsicherer Beschäftigung gilt es sich in einer Lebensphase zu qualifizieren und wissenschaftlich zu etablieren, in welcher auch andere Aspekte wie zum Beispiel eine Familiengründung von Bedeutung sind.“38

Mehr an Information über die Lebenssituationen lässt sich für KünstlerInnen finden. Der „Bericht zur sozialen Lage der Künstler und Künstlerinnen in Österreich“ aus dem Oktober 200839 kommt zu erschreckenden Ergebnissen:

  • Nur rund ein Viertel der Kunstschaffenden ist ausschließlich künstlerisch tätig. Die große Mehrheit übt verschiedene Tätigkeiten aus.
  • Die Hälfte verfügt über sehr geringe Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit im Referenzjahr (unter 5.000 EUR). Das mittlere Einkommen aus der gesamten Erwerbstätigkeit (also einschließlich der nicht-künstlerischen Tätigkeit) beträgt 12.400 EUR im Referenzjahr. Ein Drittel ist armutsgefährdet.
  • Die (sehr wenigen) Kunstschaffenden, die in ihrer künstlerischen Tätigkeit ausschließlich angestellt sind, lukrieren deutlich höhere Einkommen. Der überwiegende Teil von 80% ist in der künstlerischen Tätigkeit ausschließlich selbständig, und verdient aus dieser Arbeit im Mittel unter 4.000 EUR jährlich.
  • Die Lebenssituation Kunstschaffender ist im Vergleich zur Gesamtbevölkerung von einem vergleichsweise niedrigen subjektiven Wohlbefinden gekennzeichnet. Mit steigender Belastung sinkt das subjektive Wohlbefinden. Soziale Absicherung und Einkommenssicherung stellen die beiden zentralen Belastungsbereiche dar.

Verschärfend kommt hinzu, dass es innerhalb der untersuchten Gruppe große Unterschiede gibt. „Viele Künstler verdienen wenig, wenige Künstler verdienen viel“, erklärte Kulturministerin Claudia Schmied bei der Präsentation der von ihr in Auftrag gegebenen Studie.40 Unterschiede wurden auch in den Kunstsparten festgestellt: Darstellende KünstlerInnen verdienten im Schnitt 8.000 Euro im Jahr (was fürs Leben auch nicht reicht), LiteratInnen mussten sich mit 2.600 Euro begnügen. Dass die Arbeitsbedingungen für Frauen auch in diesem Bereich noch einmal schwieriger sind als für Männer, entspricht nur dem allgemeinen gesellschaftlichen Zustand.

Obwohl man eigentlich davon ausgehen müsste, dass künstlerische Tätigkeit die am wenigsten entfremdete Arbeit ist, stellen die realen Lebensbedingungen für bis zu 57% der KünstlerInnen eine hohe Belastung dar. Daher ist es kein Wunder, wenn sich nur 11% subjektiv wohlfühlen, 39% mittleres und 51% niedriges Wohlbefinden fühlen. Dass unter diesen Umständen von einem „guten Leben“ nicht gesprochen werden kann, liegt auf der Hand.

Résumé

Lawrence Lessig schildert am Beginn seines Buch „Freie Kultur“41 einen Gerichtsfall aus den USA im Jahr 1945. Zwei Farmer verklagten die Regierung wegen Hausfriedensbruches, weil tief fliegende Militärflugzeuge ihre Hühner aufscheuchten, sodass diese gegen die Scheunenwand flatterten und verendeten. Grundbesitz reichte zu der Zeit sowohl bis zum Erdmittelpunkt als auch unendlich weit nach oben, wodurch die Farmer eine „Betretung“ ihres Grundstücks als gegeben ansahen. Der Richter wies die Klage jedoch ab, weil diese Auffassung von Grundbesitz in einer Welt, in der Flugzeuge alltäglich geworden waren, nicht mehr aufrecht zu erhalten sei. Der „gesunde Menschenverstand“ revoltiere gegen eine solche Sichtweise.

Eine ähnliche, ja wahrscheinlich noch viel größere Umwälzung nicht nur der Technik bedeutet die digitale Revolution. Kein Lebensbereich bleibt von ihr unberührt, auch das Recht muss dieser Disruption entsprechend geändert werden. Es stellt sich die Frage, ob moralische Werte, deren Umsetzung die Rechtsgebung ja bewerkstelligen soll, durch eine Totaländerung der technisch-ökonomischen Bedingungen nicht obsolet geworden sind und durch andere, der Zeit besser angepasste ersetzt werden sollten. Das Urheberrecht, ja das ganze Konstrukt „Geistiges Eigentum“ steht auf dem Prüfstand und wird in einer Breite diskutiert, wie das zuletzt vielleicht bei den Bemühungen um die Abschaffung der Sklaverei geschehen ist. Eine Fortschreibung derzeit gültiger Rechte in die Welt des WWW und des Internets würde möglicherweise so viele Grund- und Persönlichkeitsrechte einschränken oder gar verletzen, dass mir ein komplett neuer Umgang bei der Distribution von Information, Wissen und künstlerischen Werken auch aus ethischen Gründen notwendig erscheint.

Eines aber muss gegeben sein, wie auch immer sich die Regelungen entwickeln werden: Kreativ Arbeitende müssen ebenso von ihrer Arbeit leben können wie die Gesellschaft dies für alle zu organisieren hat. Dabei darf es jedoch nicht zur Rückkehr des Mäzenatentums kommen. Die Autonomie von Kunst und Wissenschaft und der darin Tätigen muss gesichert sein.

Literatur / Quellen:

  • Das Bertelsmann Lexikon in 24 Bänden, hrsg. vom Lexikographischen Institut München, 1994
  • Bluhm, Detlef: Von Autoren, Büchern und Piraten. Kleine Geschichte der Buchkultur. Düsseldorf, Artemis & Winkler, 2009
  • Copyright oder Copywrong. Geistiges Eigentum, kulturelles Erbe & wirtschaftliche Ausbeutung. Hrsg. von Werner Pieper. Der Grüne Zweig 182. Löhrbach, Alte Schmiede, o.J.
  • Goetz, Wolfgang: Geschichte der Literatur. Frankfurt a.M., Büchergilde Gutenberg, 1961
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  • Jazz und Gesellschaft. Sozialgeschichtliche Aspekte des Jazz. Darmstädter Beiträge zur Jazzforschung, Bd. 7. Hofheim, Wolke Verlag, 2002
  • Kapner, Gerhardt: Die Kunst in Geschichte und Gesellschaft. Aufsätze zur Sozialgeschichte und Soziologie der Kunst. Wien u. Köln, Böhlau, 1991
  • Lauxmann, Frieder: Das Philosophische ABC. Neue Wege zu alten Einsichten. München, Deutscher Taschenbuch Verlag, 2000
  • Lessig, Lawrence: Freie Kultur. Wesen und Zukunft der Kreativität. München, Open Source Press GmbH, 2006
  • Oliver, Paul: Die Story des Blues. Worksongs, Ragtime, Rhythm and Blues. Reinbek bei Hamburg, Rowohlt, 1978
  • Passig, Kathrin / Lobo, Sascha; Internet. Segen oder Fluch. Berlin, Rowohlt, 2012
  • Patzig, Günther: Ethik ohne Metaphysik. Göttingen, Vandenhoeck & Ruprecht, 1971
  • Rohls, Jan: Geschichte der Ethik. Tübingen, J. C. B. Mohr, 2., umgearbeitete u. ergänzte Aufl., 1999
  • Salmen, Walter: Beruf: Musiker. Verachtet – vergöttert – vermarktet. Eine Sozialgeschichte in Bildern. Kassel, Bärenreiter-Verlag, 1997
  • Schneider, Beat: Penthesilea. Die andere Kunstgeschichte – sozialgeschichtlich und patriarchatskritisch. Bern, Zytglogge, 1999
  • Smiers, Joost / Schijndel, Marieke van: No Copyright! Vom Machtkampf der Kulturkonzerne um das Urheberrecht. Berlin u. Köln, Alexander Verlag, 2012
  • Weltgeschichte bis zur Herausbildung des Feudalismus. Ein Abriss. Verfasst von einem Autorenkollektiv unter Leitung von Irmgard Sellnow. Berlin, Akademie-Verlag, 1977
  • Wer besitzt das Internet? Die Freiheit im Netz und das Urheberrecht – eine Streitschrift. Hrsg. von Stefan Kraft. Wien, Promedia, 2012
  • Winckler, Lutz: Kulturwarenproduktion. Aufsätze zur Literatur- und Sprachsoziologie. Frankfurt a.M., Suhrkamp, 1973

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7 http://de.wikipedia.org/wiki/Zwerge_auf_den_Schultern_von_Riesen abgerufen 11.05.2013

8 Goetz: 1961, S. 155

9 Lauxmann: 2000, S. 65

10 http://de.wikipedia.org/wiki/Eine_Welt abgerufen 12.05.2013

11 http://de.wikipedia.org/wiki/Weltethos abgerufen 25.05.2013

12 Das Bertelsmann Lexikon in 24 Bänden, hrsg. vom Lexikographischen Institut München, 1994

13 http://de.wikipedia.org/wiki/Neolithische_Revolution abgerufen 12.05.2013

14 http://de.wikipedia.org/wiki/Informationsethik abgerufen 25.05.2013

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18 http://www.aeiou.at/moz-biog.htm abgerufen 12.05.2013

19 Transkription eines Interviews mit Dr. Wolfgang Stanicek, Musiksammlung der Wienbibliothek, am xxx

20 http://www.petrakellystiftung.de/fileadmin/user_upload/newsartikel/PDF_Dokus/Frisch_Wissensallmende2502.pdf abgerufen 29,05,2013

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23 http://de.wikipedia.org/wiki/Biopiraterie abgerufen 29.05.2013

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25 http://www.n-tv.de/wissen/HIV-Neuinfektionen-sinken-article6764481.html abgerufen 29.05.2013

26 ORF / Zeit im Bild, 28.05.2013

27 Augustinus von Hippo, De Doctrina Christiana 1.1 http://de.wikiquote.org/wiki/Eigentum abgerufen 30.05.2013

28 Siegrist, Hannes: Geschichte des geistigen Eigentums und der Urheberrechte. Kulturelle Handlungsrechte in der Moderne. http://www.uni-leipzig.de/~kuwi/siegrist/Siegrist_in_Hofmann.pdf abgerufen 29.05.2013

29 Eissler, Stephan: Eine Kritik der Institution des so genannten „geistigen Eigentums“ im digitalen Zeitalter aus Perspektive liberaler Theorien, S. 17. http://www.wissen-schaft.org/storage/files/konzept/60f617d9f21f4c86319d388219e03767.pdf abgerufen 30.05.2013

30 Eissler, Stephan: Eine Kritik der Institution des so genannten „geistigen Eigentums“ im digitalen Zeitalter aus Perspektive liberaler Theorien, S. 46. http://www.wissen-schaft.org/storage/files/konzept/60f617d9f21f4c86319d388219e03767.pdf abgerufen 30.05.2013

31 Ortland, Eberhard: Geschichte des Urheberrechts – Teil II. http://www.artnet.de/magazine/geschichte-des-urheberrechts-teil-ii/ abgerufen 30.05.2013

32 http://en.wikipedia.org/wiki/File:Copyright_term.svg abgerufen 29.05.2013

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40 http://derstandard.at/1226397156851/Nachlese-I-KuenstlerSozialStudie-des-Ministeriums-veroeffentlicht abgerufen
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41 Lessig: 2006, S. 13f.)